Vermögenserhalt mit Testamentsvollstreckung

Am 8. Juli 2022 hielt der Hemsbacher Anlageberater und Vermögensverwalter Bruno Götz einen 10-Minuten-Vortrag zum Thema:

Testamentsvollstrecker“

 

Definition:                     Der Testamentsvollstrecker (TV) ist die in der Regel vom Erblasser ernannte Person, die die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat. Geregelt ist dies in §2203 BGB.

Es geht bei seiner Tätigkeit also weniger um die Interessen der Erben, sondern er ist eher der „verlängerte Arm des Verstorbenen aus dem Grab“.

Braucht man einen Testamentsvollstrecker?             Kommt darauf an!

 

Typ. Konstellationen bei denen die Einsetzung eines TV sinnvoll sein kann:

              -Schutz des Nachlasses vor dem Zugriff ungeeigneter oder geschäftsunfähiger Erben.

              -Schutz minderjähriger Kinder

              -Vereinfachung der Nachlassabwicklung, z.B. Erbengemeinschaften

Bei unproblematischen Erbschaften, z.B. ein Erbe, welcher mit beiden Beinen im Leben steht, ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sicherlich entbehrlich.

Bei mehreren Erben (Erbengemeinschaft) kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers aber sinnvoll sein, z.B. wenn die Erben unbekannt, zerstritten, behindert, pflegebedürftig, im Ausland lebend oder minderjährig (Kinder) sind.

 

Der TV hat weitreichende Rechte, aber auch Pflichten, z.B. das Recht den Nachlass in Besitz zu nehmen (auch ggü. den eigentlichen Erben) und über diesen zu verfügen. Er kann Konten eröffnen/löschen, Anlagen verändern und sogar Kredite z.L. des Nachlasses aufnehmen.

Während der Dauer der TV ist den Erben dieses Recht entzogen.

TV kann jeder werden, der voll geschäftsfähig ist. Eine andere Frage ist, ob die Person auch geeignet ist. Die Person sollte

  • wesentlich jünger sein als der Erblasser
  • geschäftlich erfahren sein
  • möglichst ohne eigene Interessen und
  • gesund sein
  • sich mit Bankgeschäften auskennen
  • Ahnung von Steuern und Recht haben

 

Die meisten Testamentsvollstrecker sind Vertraute des Erblassers, z. B. Familienmitglieder oder Freunde. Daneben gibt es auch berufsmäßige Testamentsvollstrecker, welche dann i.d.R. vom Nachlassgericht berufen werden.

Der TV wird vom Erblasser im Testament ernannt. Hier sollten dann auch dessen Aufgaben möglichst exakt beschrieben werden.

Nach Eintritt des Erbfalls muss der TV dann ggü. Dem Nachlassgericht die Annahme dieses Amtes erklären. Er erhält dann ein TV-Zeugnis als Ausweis. Dem TV-Zeugnis kommt daher wie einem Erbschein Richtigkeitsvermutung und öffentlicher Glaube zu. Es besteht aber keine Verpflichtung zur Annahme des Amtes.

 

Erste Aufgaben nach Annahme des Amtes:

                            -Ermittlung des Nachlasses

                            -Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

                            -Regelung eventueller Nachlassverbindlichkeiten

                            -Erstellung Erbschaftsteuererklärung

-Begleichung der Erbschaftsteuerschuld

Das Nachlassverzeichnis muss unverzüglich erstellt und u.a. den Erben übermittelt werden.

 

Formen der TV:            -Abwicklungsvollstrecker: Der TV betreibt die Auseinandersetzung des                                   Nachlasses

-Dauertestamentsvollstreckung: Verwaltung des Nachlasses für eine bestimmte Zeit für die Erben  

Haftung des TV:           Der TV haftet grundsätzlich für seine Tätigkeit. Fehlt es dem TV an der erforderlichen fachlichen Befähigung, kann alleine die Übernahme des Amtes in Kenntnis dessen eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellen.

 

Ende der TV:                 Tod des TV

                                          Kündigung des TV (jederzeit möglich)

                                          Entlassung des TV durch das Nachlassgericht bei wichtigem Grund

                                          Eintritt eines im Testament definierten Ereignisses oder Termins

                                          Erledigung aller Aufgaben gem. Testament