Passend zur Urlaubszeit hielt am 7. August 2020 Rechtsanwalt Alexander
Dietrich seinen 10-Minuten-Vortrag zum Thema Urlaub im Arbeitsrecht
Urlaub definiert sich rechtlich nicht durch Strand und Sonnenstunden,
sondern als bezahlte Freistellung zur Wiederherstellung und zum Erhalt der
Arbeitskraft.
D.h. der Urlaub muss vom Arbeitgeber „gewährt“ und vom Arbeitnehmer
„genommen“ werden.
Der Mindesturlaubsanspruch aus dem Bundesurlaubsgesetz beträgt in der 5
Tage-Woche 20 Tage und in der 6 Tage-Woche 24 Tage.
Meist werden freiwillig mehr Urlaubsansprüche gewährt, z.B. durch
Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag.
Da der gesetzliche Mindesturlaub nicht verzichtbar ist, sollte man im
Arbeitsvertrag zwischen gesetzlichem und zusätzlichem (freiwilligen) Urlaub
unterscheiden. Nur der zusätzliche Urlaub kann vertraglich beschnitten
werden, denn er ist ja ein zusätzliches Goodie des Arbeitgebers.
Z.B. kann man den zusätzlichen Urlaub von der Abgeltung beim Vertragsende
ganz oder für den Fall ausnehmen, dass der Arbeitnehmer selbst kündigt oder
zur Arbeitgeberkündigung Anlass gibt. Der zusätzliche Urlaub kann auch dem
Verfall zum Jahresende unterworfen werden, selbst wenn der Arbeitnehmer ohne
Verschulden nicht in der Lage war, den Urlaub zu nehmen. Für
krankheitsbedingte Fälle hat das Bundesarbeitsgericht für den Mindesturlaub
die Verfallzeit auf 15 Monate nach dem Urlaubsjahr beschränkt.
Was ist aber, wenn der Urlaub unabhängig von Krankheit nicht genommen wird ?
Dazu gibt es auf der Website der Kanzlei Spanowsky
<http://www.kanzlei-sd.de/> & Dietrich 2 Blogbeiträge mit
Urteilsbesprechungen:
Seit Februar 2019 gibt es eine BAG – Entscheidung
<https://kanzlei-sd.de/verschaerfte-rechtsprechung-fuer-den-verfall-von-urla
ub/> , wonach der Arbeitgeber mit der Gewährung des Urlaubs eine
Initiativpflicht hat. Der Arbeitgeber muss klar und frühzeitig mitteilen und
belehren, dass Urlaub am Jahresende bzw. zum Karenzzeitraum 31.03. des
Folgejahres verfällt und den Arbeitnehmer auffordern, das zu verhindern,
indem er Urlaub nimmt. Ansonsten tritt der Verfall nicht ein und der
Alturlaub wird zum neuen Urlaub hinzu addiert.
Einen krassen Fall hat im Februar 2020 das LAG Düsseldorf
<https://kanzlei-sd.de/urlaubsanspruch-unverjaehrbar/> entschieden:
Dort waren in sechs Jahren 2011 – 2017 zusammen 101 Urlaubstage nicht
genommen worden. Die wollte die Klägerin am Ende in Geld abgegolten bekommen
haben und verlangte rund 22.000 € brutto. Das LAG hat dem weitgehend
entsprochen und ausgeführt, dass der Urlaubsanspruch wegen der jahresweisen
Addition weder verfällt noch verjährt.
Wie kann man dem entgegen wirken ?
Zum einen durch eine ordentliche Urlaubsplanung in der Personalabteilung,
die dafür sorgt, dass am Ende des Jahres nicht zuviel Resturlaub übrig
bleibt und man dann in der Zwangslage zwischen Zwangsurlaub und Übertragung
aufs Folgejahr steht.
Zum anderen durch eine ordentliche Vertragsgestaltung: Indem die strenge
Rechtsprechung eben durch Vertragsklauseln nur auf den Mindesturlaub und
nicht auf den freiwilligen Mehrurlaub Anwendung findet. Wie das geht, kann
ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Beratung erläutern.
Rechtsanwalt Dietrich bearbeitet als Fachanwalt für Arbeitsrecht vor allem
folgende Mandate:
Er wendet sich an Arbeitnehmer, die im Job Probleme haben, aber eben auch an
Arbeitgeber, die problematische Arbeitsverhältnisse gelöst haben wollen oder
dafür sorgen wollen, dass Probleme erst gar nicht entstehen. Bei
Arbeitgebern ist er interessiert an Kontakten zu Personalleitern und
Geschäftsführern aus kleineren und größeren Betrieben, mit oder ohne
Betriebsrat.