Ermahnung oder Abmahnung – das ist hier die Frage !

Ermahnung, Abmahnung oder gleich kündigen – die Entscheidung welche Sanktion bei einem Vertragsverstoß im Arbeitsrecht ansteht, fällt nicht immer leicht. Eine falsche Weichenstellung kann allerdings teuer werden, warnte Rechtsanwalt Alexander Dietrich am 23. August 2024 in seinem 10-Minuten-Vortrag.

Dazu muss man sich erst einmal der Unterschiede bewusst werden:

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist im Regelfall erst zulässig, wenn vorher erfolglos abgemahnt wurde und das abgemahnte Verhalten dennoch wiederholt oder fortgesetzt wird.

So manche Abmahnung entpuppt sich aber bei genauem Hinsehen nur als Ermahnung: Die Ermahnung beanstandet das Fehlverhalten. Sie droht aber keine oder nur nicht näher definierte arbeitsrechtliche Konsequenzen an. Im Gegensatz dazu trägt die Abmahnung nicht nur eine Beanstandung in sich. Sondern auch eine klare Warnung, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Fehlt diese Drohung, ist eine vermeintliche Abmahnung eben doch nur eine Ermahnung.

Fehlt wiederum die Abmahnung, hat eine verhaltensbedingte Kündigung womöglich kein tragfähiges Fundament und  fällt in der gerichtlichen Auseinandersetzung in sich zusammen.

Man kann aber nicht nur falsch oder zuwenig abmahnen.

Es schadet auch, zuviel abzumahnen.

Wenn nämlich bei immer gleichem Fehlverhalten die angedrohte Kündigung ausbleibt, sondern wieder „nur“ abgemahnt wurde, dann verliert die Abmahnung die Warnfunktion.

Bei leichteren Verstößen kann das Problem dadurch gelöst werden, dass nach einer ersten Abmahnung eine ausdrücklich „letzte“ Abmahnung folgt. Wiederholt sich der Verstoß dann aber trotzdem noch einmal, ist nicht noch eine Abmahnung, sondern eben die angedrohte Kündigung der nächste logisch folgende Schritt.

Abmahnungen können von Arbeitnehmerseite mit unterschiedlichen Strategien begegnet werden. Eine Klage auf Entfernung aus der Personalakte ist oft auch ein Aufhänger, um über die Auflösung eines belasteten Arbeitsverhältnisses zu verhandeln. Eine Gegendarstellung zur Aufnahme in die Personalakte ist das Gegenstück zu dieser Strategie. Man kann bei formalen Mängeln aber auch dazu kommen, gar nicht zu reagieren. Der Joker des formalen Fehlers wird dann erst im Kündigungsschutzprozess gezogen.

Rechtsanwalt Dietrich begleitet als Fachanwalt für Arbeitsrecht auf Arbeitgeber- wie auf Arbeitnehmerseite entsprechende Mandate als Berater sowie als Vertreter außerhalb und innerhalb des Gerichts.