In seinem 10-Minuten-Vortrag hat Rechtsanwalt Alexander Dietrich vor der „Handwerker-Falle“ gewarnt, die aus dem Widerruf von Bauverträgen entstehen kann.
Der verstärkte Verbraucherschutz bringt es auch im Bauvertragsrecht mit sich, dass Hinweis- und Belehrungspflichten eingeführt sind. Dies gilt natürlich nur im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher, nicht aber bei B2B-Verträgen.
Eine Belehrungspflicht zur Widerruflichkeit besteht auch nur für B2C-Bauverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden.
Das kommt in der Praxis aber immer wieder vor. Denn vor Ort stellt sich oft heraus, dass zusätzlich zum Hauptauftrag noch weitere Nachträge zu beauftragen sind. Wird hier „schnell schnell“ zusätzlich und ohne Widerrufsbelehrung beauftragt, kann die Falle für den Handwerker geöffnet sein.
So in einem Fall des OLG Karlsruhe (Urteil vom 14.04.2023). Hier erbrachte der Unternehmer noch drei Nachträge zusätzlich. Nach Widerruf musste er seine erhaltene Abschlagszahlung von rund 1.900 € zurück zahlen und musste die mangelfreien Zusatzleistungen umsonst beim Kunden belassen.
Am sichersten ist es, entweder mit schriftlichen Angeboten / Annahmen zu arbeiten (die dann sicherheitshalber schon die ordnungsgemäße Belehrung beinhalten) oder wie im Fall des BGH (BGH, 06.07.2023 – VII ZR 151/22) zu agieren: Dort hatte der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich angenommen.
Auch kam der BGH im Urteil vom 16.03.2023 /Az VII ZR 94/22 zu der Einschränkung, dass Verbraucherbauverträge erst gar nichtvorliegen, wenn Verbraucher bei einem Neubau Bauleistungen einzeln vergeben.